KNECHT, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 38). Da keine gegenteiligen Beweise vorliegen, ist somit davon auszugehen, dass die Strasse im Einmündungsbereich – im Gegensatz zum Rest der Strasse – schon bisher über eine den Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse entsprechende Kofferung verfügt hat. Im oberen Drittel des relevanten Strassenabschnitts verfügt die Kofferung zwar nicht mehr - 25 -