Der bisherige Belag war zwischen 3-6 cm dick, darunter befand sich ein maximal 20 cm dickes, nicht frostsicheres Kiesbett. Die Auskunftspersonen haben am heutigen Augenschein aber auch bestätigt, dass die Fundationsschicht im Einmündungsbereich zur Z.____strasse bei deren Sanierung durch den Kanton (neu) erstellt worden und daher vermutungsweise frostsicher sei. Die Gemeinde ist beweispflichtig und hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. April 2013 [650 12 93 et al.] E. 4.6; PETER J. BLUMER, a.a.O., S. 35; ARMIN KNECHT, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 38).