Diesbezüglich ist auch zu bedenken, dass gemäss § 22 Abs. 4 SR die Erhaltung des Belags zum Unterhalt gehört und dafür die Gemeinde aufzukommen hat (vgl. § 25 Abs. 4 SR). Soweit die vorhandenen Schäden also auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sind, können sie nicht auf die Grundeigentümer überwälzt werden.