Denn insbesondere im vom Beschwerdeführer benutzten Einmündungsbereich weist die Strasse keine relevanten Schäden auf (z.B. Risse oder Schlaglöcher). Die geringe Verbesserung im oberen Drittel des relevanten Abschnitts kann für sich alleine genommen noch nicht genügen, um einen Sondervorteil zu bejahen, da der für den Beschwerdeführer wesentliche Bereich (der Einmündungsbereich mit der Privatzufahrt zur Liegenschaft) bereits einen genügenden Belag aufweist. Diesbezüglich ist auch zu bedenken, dass gemäss § 22 Abs. 4 SR die Erhaltung des Belags zum Unterhalt gehört und dafür die Gemeinde aufzukommen hat (vgl. § 25 Abs. 4 SR).