vor ca. zehn Jahren durchgeführte Sanierung der Z.____strasse durch den Kanton zurückzuführen. Erst gegen das obere Ende der Parzelle des Beschwerdeführers beginnt sich der Zustand der Strasse zu verschlechtern. Dort weist der Belag einzelne kleinere Risse, am Rand einzelne kleinere Löcher sowie einen grösseren Belagsfleck auf. Diese kleineren Schäden deuten auch auf mangelhaften Unterhalt hin. Insgesamt verbessert sich der Belag im relevanten Strassenabschnitt – anders als im restlichen Teil der Strasse – nicht wesentlich. Denn insbesondere im vom Beschwerdeführer benutzten Einmündungsbereich weist die Strasse keine relevanten Schäden auf (z.B. Risse oder Schlaglöcher).