Allein für sich genommen vermag der Einbau einer frostsicheren Strassenkofferung keinen Sondervorteil zu begründen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.6). Massgebend ist jedoch eine Gesamtbeurteilung aller baulichen Massnahmen, wobei der Einbau einer neuen Kofferung durchaus ins Gewicht fallen kann. Was den Ersatz eines mangelhaften Strassenbelags – verbunden mit der Erstellung einer durchgehenden Entwässerung – anbelangt, hielt das Bundesgericht ausserdem in einem neueren Entscheid fest, dass eine Verbesserung der Erschliessungssituation zu bejahen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3).