Der Ersatz einer ungenügenden Strassenkofferung durch eine neue, den aktuellen Anforderungen genügenden und frostsicheren Kofferung kann dazu führen, dass eine Strasse sicherer befahrbar wird, was in Kombination mit weiteren baulichen Massnahmen zur Verbesserung der Erschliessung beitragen kann (vgl. KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 12 288] E. 6.4; Urteil des Enteignungsgerichts vom 23. Oktober 2014 [650 14 12] E. 3.6). Allein für sich genommen vermag der Einbau einer frostsicheren Strassenkofferung keinen Sondervorteil zu begründen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.6).