2.5.3.4 Strassenkofferung und -belag Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Strasse mit einem für die bestehende Nutzung ausreichenden Teerbelag versehen. Es bestehe keine akute Sanierungsbedürftigkeit, zudem würde eine Belagserneuerung zum Unterhalt gehören. Gemäss der Beschwerdegegnerin handle es sich hingegen weitgehend um einen überteerten Feldweg. Die Strasse verfüge über keine Versiegelung (Deckbelag). Die Tragschicht weise Risse und Löcher auf und sei in einem sehr schlechten Zustand. Eine frostsichere Fundation sei nicht vorhanden.