Im Ergebnis wird die Strasse im relevanten Abschnitt also nur auf einer Länge von rund 12.5 m von insgesamt über 32 m neu mit Randabschlüssen versehen. Da nach dem Ausgeführten bereits im Vorzustand ein wesentlicher Teil des Strassenabschnitts durch eine Mauer und Randabschlüsse abgegrenzt gewesen ist, fehlt es vorliegend an einer wesentlichen Verbesserung der bisherigen Situation im Bereich der Parzelle des Beschwerdeführers.