Im Zustand vor Ausführung des Bauprojekts befinden sich im relevanten Abschnitt auf der der Parzelle des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Strassenseite durchgehend Randabschlüsse bzw. eine Mauer. Auf der Seite des Beschwerdeführers besteht ein Randabschluss nur auf der Länge der Privatzufahrt, also auf den untersten ca. 3 m. Auf der restlichen Länge von rund 12.5 m entlang seiner Parzelle hat es keinen Randabschluss.