Der nächste Schacht liegt etwa 23 m weiter oben auf der gleichen Seite. Das dazwischen anfallende Wasser fliesst somit weiterhin über das Strassenstück vor der Parzelle des Beschwerdeführers. Die Gefahr von Wasserlachen hat aufgrund der steilen Lage der Strasse schon im Zustand vor Ausführung des Bauprojekts nicht bestanden. Auch fliesst das Wasser im heutigen Zustand nicht über die Parzelle des Beschwerdeführers ab, da das Grundstück am Strassenrand über eine leichte Böschung ansteigt. Das anfallende Wasser fliesst teilweise in den bestehenden Entwässerungsschacht und teilweise auf die Z.____strasse.