Dieser wird sich neu auf der anderen Seite der Strasse unterhalb der Privatzufahrt des Beschwerdeführers befinden. Das Quergefälle bleibt im relevanten Abschnitt ungefähr gleich (vgl. Querprofile Strassenbau zur Erschliessung «X.____» vom 2. März 2015 [Plan Nr. 093.06.0259-53/B]). Für den Beschwerdeführer ergibt sich durch die neue Entwässerungssituation eine gewisse Verbesserung, indem nun insgesamt weniger Wasser über den vor seinem Grundstück liegenden Strassenabschnitt fliesst, weil die weiter oben liegenden Schächte einen Teil des Regenwassers bereits auffangen.