Die Strasse «X.____» verfügt im Zustand vor dem Bauprojekt im relevanten Abschnitt über einen Entwässerungsschacht. Dieser befindet sich etwa in der Mitte des Abschnitts auf der der Parzelle des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Strassenseite. Weitere Entwässerungsschächte gibt es im übrigen Teil der Strasse nicht. Dies ist insofern von Bedeutung, da aufgrund des jetzigen Gefälles der Strasse das bei Niederschlag anfallende Wasser die ganze Strasse bis über die Z.____strasse – und somit auch über das relevante Teilstück – hinunterfliesst, soweit es nicht vom einzigen bestehenden Schacht im untersten Teil aufgefangen wird.