2.5.3.2 Entwässerung Gemäss dem Beschwerdeführer sei eine Strassenentwässerung jedenfalls im vom Beschwerdeführer benutzten unteren Teil der Strasse schon vorhanden. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin verfüge die bestehende Strasse lediglich über eine rudimentäre, unzureichende Strassenentwässerung. Im Einmündungsbereich in die Kantonsstrasse bestehe nur ein einzige Schacht, welcher mit grösster Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Sanierung der Z.____strasse vor ungefähr zehn Jahren erstellt worden sei. Über diesen Schacht könne nur ein Teil des untersten Bereichs der Strasse entwässert werden. Darüber hinaus würde die Strasse über die Schulter auf die Parzellen der Anstösser bzw. auf