Die Zuund Wegfahrt zu seiner Liegenschaft ist für den Beschwerdeführer bereits vor Umsetzung des Bauprojekts problemlos möglich. Das Kreuzen zweier Personenwagen ist zudem bereits heute im ganzen Abschnitt möglich und die heutige Strassenbreite überschreitet auch das von der Rechtsprechung festgelegte unterste Mass von 4 m. Die Verkehrssicherheit wird durch die Verbreiterung im oberen Bereich nicht erheblich verbessert. Insgesamt entsteht dem Beschwerdeführer daraus kein Sondervorteil.