ner Länge von ca. 1 m abgebrochen werden (vgl. provisorischer Landerwerbsplan). Die Strasse wird entlang der Parzelle des Beschwerdeführers dadurch auf nicht einmal der Hälfte der Parzellenlänge um maximal 0.6 m breiter und zwar im – von der Z.____strasse her gesehen – oberen Bereich. Im unteren (Einmündungs-)Bereich, wo die Privatzufahrt zur Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt, kommt es zu keiner Verbreiterung. Die Zuund Wegfahrt zu seiner Liegenschaft ist für den Beschwerdeführer bereits vor Umsetzung des Bauprojekts problemlos möglich.