Die Strasse «X.____» hatte vor Ausführung des Bauprojekts im relevanten Bereich (entlang der Parzelle des Beschwerdeführers) eine Breite von mindestens 4.40 m (vgl. Messpunkt 1 des Augenscheins vom 14. Oktober 2015). Gegen den Einmündungsbereich hin, wo die Privatzufahrt zur Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt, verbreitert sich die Strasse erheblich bis auf über 10 m (inkl. Trottoir der Z.____strasse). Neu soll die Strasse durchgehend auf eine Breite von mindestens 5 m ausgebaut werden. Dafür wird die dem Beschwerdeführer gegenüberliegende Strassenseite im relevanten Bereich um maximal ca. 0.6 m verbreitert.