2.5.3.1 Verbreiterung Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strasse werde durch den Ausbau nur unbedeutend breiter. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass die Strasse bisher eine Breite von 4.00-4.20 m aufgewiesen habe, das Kreuzen von zwei Personenwagen ohne Inanspruchnahme der Vorplätze nur eingeschränkt möglich gewesen sei und der Bau- und Strassenlinienplan eine Strassenbreite von 5 m vorschreibe. Durch das Projekt werde die Strasse von ca. 4 m um 1 m auf 5 m verbreitert.