_» ist eine Sackgasse, die Parzelle des Beschwerdeführers liegt am unmittelbaren Beginn der Sackgasse und grenzt direkt an die einzige Anschlussstrasse (die Z.____strasse). Für die Erschliessung seines Grundstücks benutzt der Beschwerdeführer somit nur das gerade vor seiner Parzelle liegende Teilstück. Den Rest der Strasse benötigt der Beschwerdeführer nicht zur Erschliessung seiner Liegenschaft. In Anbetracht der besonderen Situation kann dieser Rest für ihn daher gar nicht zu Sondervorteilen führen. Deshalb darf bei der Prüfung, ob Sondervorteile entstehen, ausnahmsweise nur das Teilstück der Strasse entlang seiner Parzelle berücksichtigt werden.