KNECHT, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Bern 1975, S. 55). Dies ist deshalb richtig, weil der Sondervorteil erst durch den Anschluss an das restliche Strassennetz entsteht. Im Normalfall ist deshalb auf das gesamte Strassenprojekt abzustellen, da für die Erschliessung eines Grundstückes die ganze oder ein wesentlicher Teil der Strasse benutzt werden muss. Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine besondere Situation vor. Die Strasse «X.____» ist eine Sackgasse, die Parzelle des Beschwerdeführers liegt am unmittelbaren Beginn der Sackgasse und grenzt direkt an die einzige Anschlussstrasse (die Z.____strasse).