Wie bereits erwähnt muss der Sondervorteil individuell konkret sein, d.h. jede Parzelle im Beitragsperimeter muss einen Sondervorteil erfahren. Das Enteignungsgericht hat festgehalten, dass sich die Beitragspflicht des einzelnen Grundeigentümers nicht nur auf das gerade vor seiner Parzelle liegende Teilstück beschränkt, sondern sich vielmehr auf das gesamte Strassensystem erstreckt, welches notwendig ist, um die Erschliessung des Grundstücks zu gewährleisten (vgl. Urteile des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 84] E. 4.4; vom 27. Mai 2010 [650 08 167] E. 4.9; ARMIN KNECHT, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Bern 1975, S. 55).