Ob die Strasse «X.____» bereits vor Durchführung der Strassenbauarbeiten sämtlichen Erschliessungsanforderungen genügte, ist nach dem geltenden Recht zu beurteilen und nicht nach den Anforderungen, die seinerzeit bei der Erstellung der Strasse zu stellen waren (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. April 2013 [650 12 93 et al.] E. 4.1 m.w.H.). Da die Strasse «X.____» dem Beschwerdeführer schon in ihrem bisherigen Zustand eine Zufahrt zu seinem Grundstück geboten hat, ist für die Annahme eines beitragsrechtlich relevanten Sondervorteils eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Zustand vor Ausführung des Projekts erforderlich.