Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs, also den konkreten wirtschaftlichen Sondervorteil, in jedem einzelnen Fall etwa durch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 209 E. 4c; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Mai 2015 [650 14 94 et al.] E. 3.3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 2655).