vom 7. Mai 2015 [650 14 94 et al.] E. 3.4). Durch eine «Neuanlage» entstehen den angrenzenden Grundstücken demzufolge neue Erschliessungsvorteile, die bis dahin nicht bestanden haben beziehungsweise die alte Zufahrt nicht geboten hat (statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Mai 2015 [650 14 94 et al.] E. 3.4). Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs, also den konkreten wirtschaftlichen Sondervorteil, in jedem einzelnen Fall etwa durch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 209 E. 4c;