Demnach entsteht ein Sondervorteil immer dann, wenn die Strasse nicht nur erneuert, sondern grundlegend neu gestaltet und qualitativ erheblich verbessert wird, so dass sie den aktuellen Anforderungen genügt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.5 m.w.H.). Als beitragsauslösende «Neuanlage» ist nach der Rechtsprechung stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu qualifizieren (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [heute: Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht] vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1 E. 3a).