folglich als Neuanlage zu qualifizieren. Das Enteignungsgericht hat allerdings festgehalten, dass eine kommunale Regelung mit einer solchen Definition von Neuanlagen zu schematisch ist: Selbst wenn eine kommunale Strasse noch nie nach Bau- und Strassenlinienplan ausgebaut worden ist, führt der plangemässe Ausbau nicht zwingend zur Entstehung neuer Erschliessungsvorteile (Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 4.7). Gerade dies ist aber unverzichtbare Voraussetzung für die Erhebung von Strassenbeiträgen.