Der Wortlaut des kommunalen Reglements ist vorliegend eindeutig. Die erstmalige Erstellung einer Strasse gemäss Bau- und Strassenlinienplan hat danach – unabhängig davon, ob es sich um die erstmalige Erschliessung oder um den Ausbau eines vorbestehenden Fahr- und Fusswegs handelt – als Neuanlage zu gelten.