§ 21 Abs. 2 SR). Gemäss § 22 Abs. 4 SR fallen unter den von der Gemeinde zu tragenden Strassenunterhalt die Instandstellung einer bestehenden Verkehrsanlage in den Zustand des letzten Ausbaugrades, bauliche Aufwendungen zur Erhaltung der Strassenanlagen (inkl. Belag, Kunstbauten und technischen Einrichtungen) sowie betriebliche Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Verkehrsanlagen (inkl. Reinigungen, Winterdienst und Beleuchtung).