Korrektionskosten zu tragen habe, da es sich beim Ausbau der Erschliessungsstrasse «X.____» nicht um eine Neuanlage nach § 22 Abs. 2 SR handle, sondern um eine Korrektion nach § 22 Abs. 3 SR. Zur Begründung führt er hauptsächlich an, es fehle an einer wesentlichen Verbesserung der bisherigen Erschliessungssituation. Die Beschwerdegegnerin hingegen ist der Ansicht, dass die Sanierung der Erschliessungsstrasse «X.____» eine Neuanlage nach § 22 Abs. 2 SR darstelle und die anstossenden Grundeigentümer dadurch einen Sondervorteil erfahren würden. Die Erhebung von Strassenbeiträgen sei deshalb zulässig.