EntG machen Kanton und Gemeinden die Vorteilsbeiträge frühestens nach Fertigstellung des Erschliessungswerks geltend. Entsprechend sieht § 31 SR vor, dass die Beiträge erst nach Vorliegen der Bauabrechnung erhoben werden (Abs. 1) und die Beiträge erst mit der Zustellung der Rechnung (Beitragsverfügung) fällig werden (Abs. 2). Die Rechnungstellung erfolgt also erst nach Vorliegen der Bauabrechnung mit der definitiven Beitragsverfügung und nicht bereits mit der provisorischen Beitragsverfügung (vgl. § 27 SR). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung korrekterweise festhält, ist daher bis zum Vorliegen der definitiven Beitragsverfügung keine Zahlung geschuldet.