2.3 Inkasso und Stundung Der Beschwerdeführer rügt, das Inkasso erfolge zu früh. Gemäss § 28 SR habe nach dem Projekt- und Kreditbeschluss das Planauflageverfahren zu erfolgen. Dieses erfolge vom 20. Juli bis 18. August 2015. Das Inkasso könne erst nach Ablauf dieser Frist beginnen. Zudem bestünde zwischen den Parteien eine Vereinbarung, wonach die Gemeinde einen rechtskräftigen Vorteilsbeitrag bis zum Eintritt gewisser Bedingungen stunde. Bis dahin entfalte die vereinbarte Stundung Wirkung.