Die Beschwerdegegnerin beantragt demgegenüber die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist. Zur Beschwerde vom 27. Juli 2015 bringt sie vor, die Rüge, das Inkasso erfolge zu früh, laufe ins Leere, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine provisorische Beitragsverfügung handle, welche die Beitragspflicht festlegt, die Rechnungstellung jedoch erst nach Vorliegen der Bauabrechnung (vgl. § 27 Abs. 3 SR) erfolgen werde, weshalb die angefochtene Verfügung keine Beitragsbezugshandlung bzw. Inkassohandlung darstelle. Auch die Rüge der Stundung sei unbegründet, da eine Stundung eine rechtskräftige Beitragsverfügung im Sinne von § 27 Abs. 3 i.V.m.