Da sein Grundstück an zwei Verkehrsflächen liege, müsse die Winkelhalbierende zur Anwendung gelangen. Ebenso müssten die sich ergebenden klaren Vorteile für die zu überbauenden Grundstücke (insbesondere Parzelle Nr. 2740, aber auch für die Parzellen Nrn. 3027, 2748, 3025, 757, 2699, 2794, 2727 und 2748) berücksichtigt und diese in den Beitragsperimeter einbezogen werden. In begründeten Fällen wie dem vorliegenden könne die Beitragsfläche unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls auch speziell festgelegt werden (§ 26 Abs. 7 SR). - 12 -