Subeventualiter sei die Beitragspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 26 SR bezüglich seines Grundstücks Nr. 756 des Grundbuchs B.____ angemessen, mindestens aber um 90 % zu reduzieren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich nicht um eine Neubaukonstellation, sondern um eine Korrektion eines bestehenden Werks handle und die Korrektion nicht zur Entstehung eines wirtschaftlichen Sondervorteils führe. Zudem rügt er, sein zu bezahlender Beitrag sei in hohem Masse unangemessen und unverhältnismässig. Da sein Grundstück an zwei Verkehrsflächen liege, müsse die Winkelhalbierende zur Anwendung gelangen.