In der Beschwerdeschrift vom 17. August 2015 beantragt der Beschwerdeführer weiter, der provisorische Beitragsperimeterplan sowie die provisorische Kostenverteiltabelle seien aufzuheben, es sei die Pflicht der Einwohnergemeinde B.____ zur Tragung von 100 % der Korrektionskosten gemäss § 22 Abs. 3 SR festzustellen und es seien die unbebauten Parzellen entlang des W.____wegs und des V.____wegs in den Beitragsperimeter einzubeziehen. Eventualiter sei der Ausschluss der Parzelle Nr. 756 des Grundbuchs B.____ aus dem Beitragsperimeter festzustellen. Subeventualiter sei die Beitragspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 26 SR bezüglich seines Grundstücks Nr. 756 des Grundbuchs B.__