Ausserdem sei zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer im Januar 2006 eine Vereinbarung betreffend Bau- und Strassenlinienplan «V.____weg/W.____weg/X.____» geschlossen worden, wonach für den Fall, dass ein Vorteilsbeitrag rechtskräftig festgesetzt werde, die Gemeinde den Betrag bis zum Verkauf oder zur Vererbung (mit Ausnahme an Frau C.____) oder Parzellierung des Grundstücks stunde. In der Beschwerdeschrift vom 17. August 2015 beantragt der Beschwerdeführer weiter, der provisorische Beitragsperimeterplan sowie die provisorische Kostenverteiltabelle seien aufzuheben, es sei die Pflicht der Einwohnergemeinde B.__