2.1 Vorbringen der Parteien In der Beschwerde vom 27. Juli 2015 beantragt der Beschwerdeführer, die provisorische Beitragsverfügung vom 13. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei die Beitragspflicht der Einwohnergemeinde B.____ an die Korrektionskosten der Strasse «X.____» gemäss § 22 Abs. 3 SR festzustellen. Zur Begründung bringt er vor, dass das Inkasso zu früh erfolge. Ausserdem sei zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer im Januar 2006 eine Vereinbarung betreffend Bau- und Strassenlinienplan «V.____weg/W.____weg/X.__