Auch aus diesem Grund muss vorliegend die Beschwerdefrist, wie im Schreiben vom 13. Juli 2015 formuliert, bis zum Ende der Auflagefrist am 18. August 2015 gelten. Die zweite Beschwerde vom 17. August 2015 ist damit ebenso wie die erste Beschwerde vom 27. Juli 2015 fristgerecht eingereicht worden, und die darin neu gestellten Rechtsbegehren sind zulässig.