, Zürich/St. Gallen 2010, N 1645). Der Sorgfaltsmassstab wird für Anwälte zwar höher angesetzt, allerdings wird auch hier nur eine «Grobkontrolle» verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 3.3). Vorliegend ist aus dem Gesetz weder für einen Rechtskundigen noch für einen Laien ersichtlich, dass in einem Fall wie dem vorliegenden nur die 10-tägige Frist gelten soll. Auch aus diesem Grund muss vorliegend die Beschwerdefrist, wie im Schreiben vom 13. Juli 2015 formuliert, bis zum Ende der Auflagefrist am 18. August 2015 gelten.