rung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Der Mangel darf nicht allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich sein (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2). Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 134 I 199 E. 1.3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1645).