Letztlich könnte die Frage, ob die 10-tägige Frist oder die Auflagefrist gilt, aber auch offengelassen werden, da den Parteien aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen (zur Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung vgl. § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 [VwVG BL, SGS 175]). Dies gilt zwar nur für denjenigen, der die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbeleh- - 10 -