Auch das Argument, § 8 Abs. 2 Punkte 3 und 4 SR sprächen für die Argumentation der Beschwerdegegnerin, weil § 8 SR lediglich Einsprachen gegen das Bauprojekt während der Auflagefrist vorsehe, geht fehl, da gemäss § 7 Abs. 2 SR zum Bauprojekt ausdrücklich auch der Beitragsperimeter und die Kostenverteiltabelle gehören. Das Strassenreglement schreibt somit selbst vor, dass Einsprachen gegen das Bauprojekt, zu dem auch der Beitragsperimeter und die Kostenverteiltabelle gehören, innert der Auflagefrist erhoben werden können.