Nicht der Hinweis im Schreiben der Gemeinde auf die Beschwerdefrist innerhalb der Auflagefrist ist missverständlich, sondern die Vorgehensweise der Gemeinde, für die provisorische Beitragspflicht zwei parallele Verfahren mit unterschiedlichen Rechtsmittelfristen durchzuführen. Auch das Argument, § 8 Abs. 2 Punkte 3 und 4 SR sprächen für die Argumentation der Beschwerdegegnerin, weil § 8 SR lediglich Einsprachen gegen das Bauprojekt während der Auflagefrist vorsehe, geht fehl, da gemäss § 7 Abs. 2 SR zum Bauprojekt ausdrücklich auch der Beitragsperimeter und die Kostenverteiltabelle gehören.