Es ist vielmehr davon auszugehen, dass, sofern die Beitragspflicht im Rahmen eines Planauflageverfahrens eröffnet wird, die Beschwerde bis zum Ende der Auflagefrist erhoben werden kann. Die Durchführung einer Planauflage betreffend Beitragspflicht ist nicht zwingend. Wird eine solche jedoch durchgeführt, so muss die diesbezügliche Beschwerdefrist gelten bzw. Vorrang haben.