Dem entspreche auch die Regelung gemäss § 8 Abs. 2 Punkte 3 und 4 SR, welche lediglich Einsprachen gegen das Bauprojekt während der Auflage vorsehe. Der Hinweis im Schreiben vom 13. Juli 2015 an den Beschwerdeführer, wonach gegen das provisorische Beitragsverfahren innerhalb der Auflagefrist Beschwerde erhoben werden könne, sei zwar auf den ersten Blick missverständlich, allerdings sei zu beachten, dass es sich dabei um eine Beilage zur Beitragsverfügung handle und diese angesichts der reglementarischen und gesetzlichen Regelung so zu verstehen sei, dass sich die Beschwerdefrist auf Rügen beschränke, welche sich auf das Verfahren bezögen und welche nicht im Rahmen der