Eine Anfechtung gemäss § 96a Abs. 1 lit. b EntG im Rahmen des Auflageverfahrens sei unter diesen Umständen unzulässig und verspätet. Dem entspreche auch die Regelung gemäss § 8 Abs. 2 Punkte 3 und 4 SR, welche lediglich Einsprachen gegen das Bauprojekt während der Auflage vorsehe.