Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 8. Oktober 2015, auf die Beschwerde vom 17. August 2015 sei nicht einzutreten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 96a Abs. 1 EntG einen parallelen Rechtsweg habe eröffnen wollen. Vielmehr müsse folgende Rangordnung gelten: Ergehe wie im vorliegenden Fall eine provisorische Beitragsverfügung und würden dieser die massgeblichen Berechnungsgrundlagen (provisorischer Beitragsperimeterplan und provisorische Kostenverteiltabelle) beigefügt, so sei diese Verfügung innert zehn Tagen beim Enteignungsgericht anzufechten, sofern und soweit die verfügte Beitragspflicht beanstandet werde.