formal gesehen zwei Beschwerden eingereicht und – wenn man die Beschwerden separat betrachtet – die jeweilige Beschwerdefrist eingehalten. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2015 hat das Gericht festgehalten, dass es sich bei der Beschwerde vom 17. August 2015 nicht um eine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren, sondern um das erstmalige Stellen von Anträgen bezüglich der von der Beschwerdegegnerin aufgelegten provisorischen Kostenverteiltabelle handelt.