1.3 Fristwahrung Der Beschwerdeführer hat am 27. Juli 2015 gegen die provisorische Beitragsverfügung vom 13. Juli 2015 (aufgegeben am 15. Juli 2015) und am 17. August 2015 gegen den provisorischen Beitragsperimeterplan und die provisorische Kostenverteiltabelle, welche im Rahmen des Planauflageverfahrens vom 20. Juli bis zum 18. August 2015 aufgelegt wurden, Beschwerde erhoben. Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a und b EntG kann gegen Verfügungen innert zehn Tagen und gegen aufgelegte Kostenverteilpläne während der Auflagefrist beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden.