1.2 Funktionelle Zuständigkeit Gemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 übersteigt. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Beitragspflicht sei auf Fr. 0.00 zu reduzieren. Die Höhe des vorliegend bestrittenen provisorischen Beitrags beläuft sich auf Fr. 49‘223.60. Da der Streitwert damit die Streitwertgrenze von Fr. 8’000.00 übersteigt, ist die Fünferkammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.